Nordberliner SC 1919 e.V

Beiträge

Beitragsordnung u. Satzung

 

 

Beitragsordnung des Nordberliner SC 
1.) Beiträge werden für die Mitgliedschaft erhoben.
2.) Die Aufnahmegebühr beträgt zwei Monatsbeiträge. Ohne Zahlung der Aufnahmegebühr kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden
3.) a) Mitglieder:
Der Beitrag beträgt monatlich für Erwachsene…………….13 Euro
Der ermäßigte Beitrag beträgt monatlich für Kinder/Schüler / Studenten /Auszubildende/
Wehrdienstleistende /Rentner………………………………..10 Euro
Arbeitslose……………………………………………………….8 Euro         
 b) Familienmitgliedschaft:
Gehören mehrer beitragspflichtige Mitglieder, die in einem Haushalt leben, dem Nordberliner SC e. V. an, ermäßigt sich der Beitrag für jedes weitere Mitglied um 1 € pro Monat.
c) Beitragsermäßigung 
Beitragsermäßigung wird nur bei entsprechendem Nachweis gewährt. Fällt die Voraussetzung für eine Beitragsermäßigung weg, ist ab dem folgenden Monat der volle Beitrag zu zahlen. Dies gilt entsprechend für den Eintritt der Beitragsermäßigung
Für Mitglieder, die z.B. durch Verletzungen, Krankheiten, Auslandsaufenthalte u.ä. mindestens drei aufeinander folgende Monate nicht am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen können, kann auf Antrag  ein ermäßigter Beitrag i.H.v. 5.-Euro gewährt werden.  
d) Freizeitgruppe
Mitglieder der Freizeitgruppe zahlen einen monatlichen Beitrag in Höhe von 3 Euro
e) Beitrag im Aufnahme- bzw. Austrittsmonat  
Der Beitrag fällt für den  Eintritts- bzw. Austrittsmonat in voller Höhe an.
4.) Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist halbjährlich im Voraus zu entrichten. Es werden keine Rechnungen erstellt. Bei jährlicher Zahlung zu Beginn eines Kalenderjahres - Monat Januar -wird ein Nachlass von 1 Monatsbeitrag gewährt. Vierteljährliche Zahlung ist auf Antrag mit Zustimmung des jeweiligen Abteilungsvorstands möglich. Bei vierteljährlicher Zahlweise wird ein Verwaltungskosten-Zuschlag von 1 € pro Monat erhoben. 
5.) Rückständige Beiträge sind sofort in gesamter Höhe fällig; auf schriftlichen Antrag kann Ratenzahlung gewährt werden.
Wird ein Beitrag angemahnt, wird eine Gebühr erhoben. 
6.) Mitarbeiter des Jugendbereiches und des Herrenbereichs sind von der Beitragspflicht befreit; dies gilt nicht für deren Familienangehörige.
7.) Die Beitragszahlung kann im Einzugsverfahren oder  bargeldlos auf folgende Konten erfolgen:
Mitglieder der Herrenabteilung:   
Konto - Nr.:113 195 1007
Bank:   Berliner Volksbank
BLZ:    100 900 00
Mitglieder der Jugendabteilung:
Konto - Nr.:113 199 5012
Bank:   Berliner Volksbank
BLZ:    100 900 00
Unter Verwendungszweck ist bei bargeldloser Zahlung der Name des Mitgliedes anzugeben und der Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt.
Barzahlungen sind nur möglich bei dem/der  Kassierer/in der Herrenabteilung oder der Jugendabteilung sowie in der Geschäftsstelle bei beauftragten Personen.
8.) Änderungen der Beitragsordnung beschließt die Hauptversammlung mit einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder;  Änderungen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.   
9.) Diese Beitragsordnung gilt ab dem 1.7.2009
Für bis zum 30.6.2009 bereits gezahlte Beiträge des Jahres 2009 erfolgen keine Nachforderungen.
10.) Die ab 1.7.2009  gültige Beitragsordnung wurde im März 2009 beschlossen.

 

 

Nordberliner Sport-Club 1919 e. V.
Satzung
gültig ab 1. April 2008
 
§  1  Name, Sitz, Wappen, Geschäftsjahr, Zweck, Ziel
1.)
Am 1. Oktober 1919 gründete sich der Sport‑Club Tegel 1919 e.V., der sich mit dem am 10. Mai 1935 gegründeten Sport‑Club Heiligensee e.V. zum 1. Juli 2002 verschmolzen hat.
2.)
Der Verein führt nach der vorgenannten Fusion den Namen„Nordberliner Sport Club 1919 e.V.“.
3.)
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin‑Reinickendorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 95 VR 1800 Nz eingetragen.
4.)
Die Vereinsfarben sind gelb-blau.
5.)
Die unter Ziffer (4) aufgeführten Vereinsfarben sind im Vereinswappen enthalten.
6.)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7.)
Der Verein ist Mitglied des Landes‑Sportbund Berlin e.V. und der entsprechenden Fachverbände.
8.)
Der Nordberliner Sport‑Club 1919 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977, und zwar  insbesondere durch Förderung des Volkssportes und der Volksbildung.
9.)
Der Verein betreibt insbesondere die Sportart Fußball, z.B. durch  Teilnahme am Pflichtspielbetrieb des BFV, Teilnahme an Turnieren, Durchführung von Trainingseinheiten u.a. sportlichen Aktivitäten .Weiterhin bezweckt der Verein die Verbreitung des Sportgedankens und die Entwicklung sportlicher Leistung.
10.)
Jede eigenständige Betätigung auf parteipolitischem und konfessionellem  Gebiet ist ausgeschlossen.
§  2  Gliederung des Vereins
1.)
Der Verein unterhält eine Herren-/Damenabteilung und eine Jugendabteilung, soweit der Verein oder die Abteilungen sich aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen selbst erhalten können.
(1a)
Der Herren-/Damenabteilung und der Jugendabteilung ist eine Freizeitgruppe angegliedert, die die Sportart Badminton betreibt. Sie unterhält sich aus eigenen Beiträgen und sonstigen Einnahmen. Sie organisiert sich in Absprache mit den geschäftsführenden Vorständen.
2.)
Mitglieder der Herren-/Damenabteilung sind alle aktiven und passiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht unter (3) fallen, sowie alle Ehrenmitglieder.
3.)
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle aktiven und passiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, Jugendtrainer/innen, Jugendbetreuer/innen und Mitglieder des Jugendvorstandes.
§  3  Mitgliedschaft
1.)
Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder unterscheiden sich in
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder (fördernd)
c) Ehrenmitglieder
2.)
Mitglied kann jede natürliche Person ‑  gleich welcher Religion oder Herkunft ‑  werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Rechte ist.
3.)
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Erwerb der Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder des Vormundes möglich.
4.)
Die Aufnahme von Mitgliedern, die der Jugendabteilung zuzuschreiben sind (§2 Absatz 3), erfolgt durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der Jugendabteilung. Das Aufnahmeformular muss von einem/einer Erziehungsberechtigten oder dem Vormund unterschrieben sein.
5.)
Ehrenmitglieder ernennt die Hauptversammlung auf Vorschlag der geschäftsführenden Vorstände mit Zweidrittelmehrheit.
6.)
Die Mitglieder besitzen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, uneingeschränktes Stimmrecht, können zu allen Ämtern gewählt werden und Anträge zu der Hauptversammlung stellen.
7.)
Vereinsmitglieder, die über ein Stimmrecht verfügen, können dies nur persönlich ausüben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§  4  Beginn der Mitgliedschaft
1.)
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
2.)
Der Antrag gilt mit Eingang beim Vorstand als angenommen, sofern nicht gegenüber dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen schriftlich widersprochen wird.
3.)
Bei Ablehnung des Antrages auf Mitgliedschaft ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
§  5  Beendigung der Mitgliedschaft
1.)
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2.)
Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum folgenden Monatsende möglich. Er muss bei Mitgliedern der Herren-/Damenabteilung schriftlich per Einschreiben oder zur Niederschrift und bei Mitgliedern der Jugendabteilung schriftlich zur Kenntnis des jeweiligen geschäftsführenden Vorstandes gebracht werden. Bei Kindern und Jugendlichen kann diese Erklärung nur von einem/einer Erziehungsberechtigten oder dem Vormund abgegeben werden. Austrittsmitteilungen, die nicht der vorgenannten Form entsprechen, gelten als nicht erfolgt.
3.)
Der Ausschluss aus dem Verein kann bei Rückständigkeit der Beitragszahlung von mindestens 12 Monaten  durch Beschluss der geschäftsführenden Vorstände erfolgen.
4.)
Bei Nichtbezahlung eines Mahnbescheides gilt der Tag des Erlass des Vollstreckungsbescheides automatisch als Ende der Mitgliedschaft.
5.)
Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln oder die bürgerlichen Rechte verloren haben, können auf Antrag des jeweiligen geschäftsführenden Vorstandes durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6.)
Die Entscheidung muss den Betreffenden schriftlich und per Einschreiben mitgeteilt werden, bei Unmöglichkeit der Zustellung durch vierzehntägigen öffentlichen Aushang.
§  6  Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit sich aus der von der Hauptversammlung beschlossenen Beitragsordnung ergeben.
§  7  Strafen und Sanktionen
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Strafen und Sanktionen gegen seine Mitglieder bei folgenden Fehlverhalten im Verein zu verhängen:
1. Geldstrafen von bis zu 3 Mitgliedsbeiträgen bei unsportlichem Verhalten.
2. Mahngebühren in Höhe eines Monatsbeitrages
bei Beitragsrückständen von 3 und mehr Monatsbeiträgen
3. Spiel- und Wettkampfsperre bei Beitragsrückständen über 5 Monatsbeiträgen.
4. Vereinsausschluss bei
a) grober Unsportlichkeit
b) strafbaren Handlungen
c) Beitragsrückständen von 12 Monatsbeiträgen und mehr
§  8  Organe und Ordnungen des Vereins
1.)
Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung
2. die geschäftsführenden Vorstände
3. die erweiterten Vorstände
4. der Ältestenrat
5. die Kassenprüfer
2.)
Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Organe des Vereins werden durch diese Satzung und folgende Ordnungen des Vereins verbindlich geregelt:
a) Geschäftsordnung
b) Beitragsordnung
c) Ehrenordnung
§  9  Mitgliederversammlungen und -sitzungen
1.)
Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins.
2.)
Die Hauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung unter Bekanntgabe des festgelegten Versammlungsortes hat drei Wochen vorher schriftlich durch ein beauftragtes Mitglied der geschäftsführenden Vorstände zu erfolgen und ist am „Schwarzem Brett“ bekannt zu geben.
3.)
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Verlesen des Protokolls der letzten Hauptversammlung
b) Berichte der geschäftsführenden Vorstände
c) Berichte des/der Kassierers/in, der Abteilungskassierer/-innen und der Kassenprüfer/-innen
d) Anträge
e) ggf. Satzungsänderungen
f) ggf. Neuwahlen
g) Verschiedenes
4.)
Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins bzw. der Abteilung erfordert, oder wenn mindestens dreißig stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe  der Gründe beantragen.
5.)
Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen zehn Tage vor der Hauptversammlung einem der geschäftsführenden Vorstände vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Hauptversammlung  nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder bejaht werden und der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
6.)
Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenen Mitglieder beschlussfähig.
7.)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
8.)
Satzungsänderungen können nur in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die beabsichtigten Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.
9.)
Eine Änderung der in § 8 Absatz 2 der Satzung genannten Ordnungen ist in einer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit möglich.
10.)
Über den wesentlichen Inhalt der Hauptversammlung ist Protokoll zu führen. Der Protokollführer ist zu Beginn der Hauptversammlung von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit zu wählen. Die Wiederwahl des Protokollführers ist möglich.
11.)
Mitgliedersitzungen sind turnusmäßig wiederkehrende Zusammenkünfte einer Abteilung. Die Bekanntgabe des Ortes und des Termins der Mitgliedersitzungen erfolgt durch Aushang am offiziellen „Schwarzen Brett“ des Vereins.
§ 10  Vorstand
1.)
Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) den geschäftsführenden Vorständen
aa) der Herren-/Damenabteilung mit dem/der
1) Abteilungsleiter/in, zugleich 1. Vorsitzender/e
2) 2. Abteilungsleiter/in
3) Abteilungskassierer/in Herren/Damen
4) Geschäftsführer/in
bb) der Jugendabteilung mit dem/der
1) Jugendleiter/in, zugleich 2.Vorsitzender/e
2) 2. Jugendleiter/in
3) Abteilungskassierer/in Jugend
4) Jugendgeschäftsführer/in
cc) dem/der Kassierer/in, der/die zugleich Kassierer/in einer der Abteilungen sein muss.
b)den erweiterten Vorständen der Herren-/Damenabteilung und der Jugendabteilung mit dem/der
a) Spielbetriebsleiter/in ‑ bei Bedarf Sonderspielbetriebsleiter/in ‑
b) Leiter/in des Pass‑ und Meldewesens
c) Sportwart/in, - bei Bedarf Frauenwart -,
d) Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit,
e) Schiedsrichterobmann,
f) Vertreter/in bei Verbänden und Institutionen.
g) weitere Mitarbeiter/innen
2.)
Gesetzliche Vertreter nach § 26 BGB sind der/die:
1.Vorsitzende
2. Vorsitzende
Kassierer/- in
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3.)
Die Wahl der geschäftsführenden Vorstände erfolgt alle 2 Jahre in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in der Hauptversammlung.
4.)
Die Wiederwahl ist für alle Positionen zulässig.
5.)
Vorstandsmitglieder müssen die Vereinsmitgliedschaft besitzen.
6.)
Doppelfunktionen innerhalb des Vorstandes sind möglich, Ausnahme: Doppelfunktionen innerhalb der gesetzlichen Vertreter (§ 10 Absatz 2).
§ 11  Aufgaben der geschäftsführenden Vorstände
1.)
Den geschäftsführenden Vorständen obliegt die Vereinsführung, die Ausführung der Mitgliederbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2.)
Der Vorstand nach § 10 Absatz 1a) tritt mindestens einmal im Quartal zusammen und darüber hinaus, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
3.)
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Abteilungsleiter/in, bei Verhinderung der/die Jugendleiter/in.
4.)
Scheidet eines der Vorstandsmitglieder aus, sind die geschäftsführenden Vorstände berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5.)
Amtsenthebungen sind durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der geschäftsführenden Vorstände möglich.
6.)
Scheidet ein als gesetzlicher Vertreter gewähltes Vorstandsmitglied aus, ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung mit dem Zweck einer Neuwahl einzuberufen.
7.)
Die geschäftsführenden  Vorstände sind für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Sie erledigen außerdem Aufgaben, deren Behandlungen durch den erweiterten Vorstand  nicht notwendig sind.
8.)
Der/die Kassierer/in verwaltet die Hauptkasse. Der/die Abteilungskassierer/innen erstellen den jährlichen Haushaltsplan ihrer Abteilung und beaufsichtigen die Kassen ihrer Abteilung.
Sie führen ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben und haben der Hauptversammlung einen Kassenbericht einschließlich  Inventaraufstellung zu geben. Bestellungen und Zahlungen für Vereinszwecke der Abteilungen erfolgen ausschließlich durch Mitglieder des jeweiligen geschäftsführenden Vorstandes und bedürfen der vorherigen Gegenzeichnung eines weiteren Mitgliedes des jeweiligen geschäftsführenden Vorstandes. Soweit sie den Betrag von 600,00 € übersteigen bedürfen sie auch der Abstimmung mit dem/der Kassierer/in der mit der Zahlung zu belastenden Abteilung.
Die Freizeitgruppe erstellt einen jährlichen Haushaltsplan und verwaltet ihre 
Kasse unter Berücksichtigung der vorhergehenden Sätze 3 bis 5.
(8a)
Ausgaben, die den Betrag von 2.600 € übersteigen, bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes im Sinne des   § 10 Absatz 1 a).
9.)
Kreditaufnahmen des Vereins bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses 
der Hauptversammlung.
10.)
Der geschäftsführende Vorstand einer Abteilung hat des Recht, an allen 
Sitzungen der anderen Abteilung mit beratender Stimme teilzunehmen.
11.)
Die Verwaltung des Vereins ist eine ehrenamtliche Aufgabe. Es darf keine 
Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12  Ältestenrat
1.)
Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2.)
Wahlen zum Ältestenrat erfolgen auf der Hauptversammlung.
3.)
Wählbar sind nur Mitglieder auf Grund ihrer Verdienste oder langjähriger Mitgliedschaft.
4.)
Sofern die Hauptversammlung ein verdienstvolles Mitglied zum Ehrenvorsitzenden des Vereins ernannt hat, ist dieser gleichzeitig Vorsitzender des Ältestenrates, sofern er keine weiteren  Vorstandsfunktionen ausübt. Ist die Auszeichnung eines Ehrenvorsitzenden vergeben und kann der Vorsitz des Ältestenrates wegen Ausübung einer Funktion im Vorstand nicht wahrgenommen werden, ist der Ehrenvorsitzende berechtigt, beratend an allen Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes teilzunehmen.
5.)
Ist die Auszeichnung eines Ehrenvorsitzenden nicht vergeben oder kann der Ehrenvorsitzende als Mitarbeiter im Vorstand den Vorsitz im Ältestenrat nicht ausüben, wählt sich der Ältestenrat einen Vorsitzenden aus seinen Reihen.
6.)
Der Ältestenrat hat nicht nur die Aufgabe, als Kontrollfunktion zu wirken, sondern ist gleichzeitig Einspruchsinstanz gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 4 Absatz 3 und § 11 Absatz 5.
7.)
Darüber hinaus soll der Ältestenrat besonders auf dem gesellschaftlichen Gebiet des Vereinslebens seinen Einfluss geltend machen.
8.)
Die Mitgliedschaft im Ältestenrat endet durch Rücktritt, Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder bei Übernahme eines Amtes innerhalb eines geschäftsführenden Vorstandes.
9.)
Für ein ausscheidendes Mitglied ist vom Vorstand im Sinne des § 10 Absatz 1a) in Absprache mit dem Ältestenrat ein kommissarisches Mitglied bis zur Neuwahl durch die Hauptversammlung zu berufen.
§ 13  Kassenprüfer
1.)
Den Kassenprüfern/-innen (mindestens zwei, höchstens drei) obliegt die jährliche Überprüfung aller Vereinskassen in Anwesenheit der Kassierer/‑ innen und eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieds auf ordnungsgemäße Führung und satzungsgemäße Verwendung. Über ihre Feststellungen haben sie der jährlichen Hauptversammlung Bericht zu geben. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer.
2.)
Die Kassenprüfer des Vereins werden durch die Hauptversammlung alle 2 Jahre in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.
3.)
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand, müssen jedoch Vereinsmitglied sein. Ihre Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich.
§ 14  Ehrungen
1.)
Der Verein vergibt Auszeichnungen, deren Voraussetzungen in der Ehrenordnung geregelt sind.
2.)
Die Rückgabe der verliehenen Auszeichnung kann bei Ausschluss aus dem Verein vom Vorstand im Sinne des § 10 Absatz 1a) beschlossen werden.
§ 15  Haftung des Vereins, Vereinsvermögen
1.)
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und den Vereinsangehörigen nicht für die bei Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle, Diebstähle und Schäden jeglicher Art auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins, soweit er nicht dazu gesetzlich verpflichtet ist.
2.)
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vermögen, welches aus dem Kassensaldo und sämtlichem Inventar im Sinn des § 240 (1) HGB besteht.
3.)
Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4.)
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.
§ 16  Beziehungen zu übergeordneten Institutionen
1.)
Die Mitglieder des Vereins erkennen die vom Deutschen Fußballbund e.V. und vom Berliner Fußballverband e.V., erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Ordnungen, Statuten pp.) an und leiten in diesem Rahmen ihre Mannschaften. Sie verpflichten sich, die von den Organen der Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse anzuerkennen.
2.)
Die von den Verbänden im Rahmen ihrer Zuständigkeit  erlassenen Satzungsbestimmungen, Ordnungen und Entscheidungen ihrer Organe  sind für die Mitglieder  unmittelbar verbindlich.
3.)
Der Vorstand überträgt für den vorgenannten Zweck den Verbänden ihre eigene Vereinsgewalt.
§ 17  Auflösung
1.)
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2.)
Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des Zwecks gemäß § 1 dieser Satzung  fällt das Vermögen des Vereins, sowie es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports. 
3.)
Wird mit der Auflösung des Vereins lediglich eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des  bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
§ 18  Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.03.2008 von der Hauptversammlung des Nordberliner Sport-Club 1919 e.V. mit satzungsgemäßer Mehrheit beschlossen worden und tritt zum 01.04. 2008 in Kraft.
Berlin-Heiligensee, den 14.03.2008